Sondengänger

Juni 25, 2016

Die Sondengänger in Deutschland betrifft dieses neue Gesetz nur wenig – zum Glück. Es hätte auch ganz anders kommen können.

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Sondengänger Treffen in Bree/Belgien (Foto: Thiel von Kracht)

So fand man im Referentenentwurf vom 29.06.2015  zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts“ noch den § 84 indem man unter der Überschrift „“Zerstörung archäologischer Fundzusammenhänge““ lesen konnte „Wer archäologisches und paläontologisches Kulturgut ausgräbt, ohne eine nach Landesrecht dafür erforderliche Genehmigung zu haben, und dadurch den wissenschaftlichen Fundzusammenhang zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.„.

Eine solche Regelung nach dem Schleswiger-Modell hätte eine bundesweite Genehmigungspflicht für alle Sondengänger und Schatzsucher bedeutet. Dieser alte Entwurf hätte sicherlich manchen Hardcore-Archäologen frohlocken lassen, hätte aber dem Ziel der Zusammenarbeit zwischen Sondengänger und Archäologen nachhaltig nur Schaden zugefügt.

Der Präsident der Deutschen Sondengänger Union, Thiel von Kracht erklärt dazu: „Mit der Aussicht für ein wenig Buddeln auf einem abgeernteten Kartoffelacker drei Jahre in den Knast zu kommen, währe es sicherlich noch schwieriger geworden die Finder von wissenschaftlich bedeutenden Artefakten dazu zu bewegen ihre Funde den Landesämtern vorzulegen.“. Langfristig würden so, leider nur noch mehr Funde unterschlagen und die Schatzsucher würden nur noch heimlich und im Schutze der Dunkelheit ihrem Hobby nachgehen, so Thiel von Kracht weiter.